- Jan 2021
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Ansicht 3: Der Täter muss die Maßnahme treffen, die ihm geeignet und erforderlich erscheint, den Erfolg abzuwenden (LK/Lilie/Albrecht, § 24 Rn. 339; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 909).
Der Unterschied zur Ansicht 2 wird mir nicht klar. Zudem scheint es Überschneidungen zu geben hinsichtlich der Begriffe "Vollendung verhindert".
M.E. kann es bei den Begriffen "ernsthaft bemüht" nur um die Frage gehen, ob das vom Täter ausgewählte Mittel objektiv oder nur nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, den Erfolg abzuwenden. Eine objektive Sicht ist wohl kaum mit dem Wortlaut vereinbar. Davon zu trennen ist die Auslegung der Begriffe "Vollendung verhindert". Hier geht es um die Frage nach dem bestmöglichen Mittel zur Erfolgsabwendung oder ob es ausreicht, eine Kausalkette in Gang zu setzen, die für die Nichtvollendung mitursächlich wird.<br> Aus diesen zwei Begriffspaaren ließen sich dann Anforderungen an die Versuchshandlung gem. § 24 I 2 ableiten. Zugegeben, in den Lehrbüchern von Joecks/Jäger & Wessels et al. wird die Auslegung der Begriffe nicht differenziert dargestellt.
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Gegen den personalen Vermögensbegriff spricht, dass er nicht hinreichend konkretisiert und bestimmt ist und damit die durch die Rechtsprechung gewonnene Rechtssicherheit gefährdet
Dieses Argument ist doch gänzlich zirkulär: Natürlich kann eine Ansicht in der Literatur nicht durch die Rechtsprechung konkretisiert sein. Dies ist aber dann doch kein Argument dagegen, dass diese Ansicht von der Rechtsprechung eben übernommen werden und dadurch einer Konkretisierung zugeführt werden sollte.
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- Dec 2020
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Demnach waren die Einwilligungen sittenwidrig und ist eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung zu bejahen.
Geht es nicht um die Bejahung der Sittenwidrigkeit der Tat, nicht derEinwilligung? Den Satz finde ich dann irreführend.
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- Apr 2020
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st Au
da fehlt ein "auf"
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- Feb 2020
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Auch der nach der Deliktsvollendung Eintretende profitiert von den Bemühungen des anderen und muss daher auch dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Wird diesem Gedanke nicht schon die Beihilfe nach § 27 I StGB gerecht, welche ja gerade auch dem Hilfeleistenden bzw. Hinzutretenden strafrechtlich zur Verantwortung zieht? In den meisten Fällen wird doch auch der Gehilfe von den "Bemühungen des anderen profitieren
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indirrekt
indirekt
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- Dec 2019
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beendet
In einem solchen Fall würde man doch bereits einen Fehlschlag annehmen, so dass der Rücktritt überhaupt nicht mehr möglich ist?
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beschränkt.
Schließen sich Antwort 1 und 2 nicht aus? Wenn die Notwehr in dieser Konstellation auf Schutzwehr beschränkt ist, wie kann die Trutzwehr dann als ultima ratio zulässig sein?
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Spähre
Sphäre
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- Nov 2019
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Irrtumserregung
bei § 236a braucht es doch gerade keine Irrtumserregung?
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. Fremdgefährdung ist daher dann anzunehmen, wenn sich jemand der durch einen anderen drohenden Gefahr aussetzt, sodass sein Schicksal in den Händen des Täters liegt
Dieser Satz kommt mir in dieser Version nicht ganz eindeutig vor. Wird hier davon ausgegangen, dass sich das spätere Opfer eigenverantwortlich der Gefahrenquelle aussetzt? --> Denn dann müsste man ja zumindest auch das Selbstverschulden der fremden Tatherrschaft diskutieren, oder?
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Problembehandlung
Welche Meinung vertritt die Rechtsprechung?
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224 I Nr. 2, 3
Aus meiner Sicht stellen mehrere Schläge mit der Faust ins Gesicht eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß §224 I Nr. 5 dar. Wurde das bewusst nicht geprüft?
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Abgebrochene/überholende Kausalität
spiegelt das nicht das gleiche Prinzip wie bei den hypothetischen Ersatzursachen wieder? -> Mensch würde an seiner Krankheit sterben, wird aber vorher erschossen.
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r mögliche Wortsin
Also ist im Strafrecht nur die Wortlautauslegung zulässig? Fallen die anderen Methoden für dieses Rechtsgebiet weg?
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Es lassen sich Erfolge verbieten, die sich als planmäßige/adäquate Folge bestimmter Verhaltens-weisen darstellen
Dieser Kritikpunkt erschließt sich mir nicht ganz. Was ist hierbei als planmäßige/adäquate Folge zu verstehen und welche Erfolge würden sich hiermit konkret verbieten lassen?
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Ihr Feedback
Wenn ich diese Seite auf meinem Laptop aufrufe werden leider weder existierende Vorschläge noch die Option andere Vorschläge hinzuzufügen angezeigt. Von Gesprächen weiß ich das einige andere auf das gleiche Problem gestoßen sind.
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wegen Anstiftung zum Mord
wegen Anstiftung zum Totschlag
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Das Abstellen auf die Möglichkeit zur Gegensteuerung bringt keinen Erkenntnisgewinn, da für Unvermeidbares strafrechtlich ohnehin nicht zu haften ist. Die Vermeidbarkeit eines strafrechtlich relevanten Erfolges ist dabei jedoch nicht eine Frage der Handlung sondern der Zurechnung.
was hat das für eine Bedeutung für die herrschende Lehre?
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EMRK
Wenigstens in der Lösung wäre es besser, die "Europäische Menschenrechtskonvention" und den "Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte" auszuschreiben.
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von § 17 II Nr. 2 UWG erfasst
§ 17 UWG ist weggefallen - ein Aktualisierung dieser Argumentation ist erforderlich.
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inländi-sche Interessen
Was fällt unter inländische Interessen?
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- Oct 2019
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trafrechtimmateriellenundformellenSin
Sehr geehrte Sachbearbeiter*in, es freut mich außerordentlich, dass Sie diese Folien zum besseren Verständnis neu überarbeitet haben. Allerdings hatte ich die Idee, dass man die überarbeiteten Textabschnitte direkt kennzeichnen könnte (z.B. mit einer anderen Textfarbe), sodass man nicht noch einmal den gesamten Karteikartensatz durchlesen muss.
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RStGB
Reichsstrafgesetzbuch?
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Punitivität
Die Lust am Strafen
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r
des
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- Sep 2019
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2. Klausur vom 8.7.2019 Ankündigung Sachverhalt und Lösung
Bitte seien Sie doch so lieb und stellen noch den Notenspiegel der 2. Klausur online. Es gab ja extra eine Folie.
Bitte.
Vielen Dank im Voraus!
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- Jul 2019
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2. Klausur vom 8.7.2019 Ankündigung Sachverhalt und Lösung
Hallo!
Gibt es noch den Notenspiegel zur zweiten Klausur?
MfG
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Übungsstunde 5 vom 3.6.2019
In der Lösung werden unter B I. in der Überschrift §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3 zitiert, im Ergebnis nur noch § 223 I und nicht mehr die nicht einschlägigen Qualifikationen. Ist das so üblich bzw. erwünscht?
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Übungsstunde 6 vom 24.6.2019
Entspricht die Ausführlichkeit der Prüfungen der einzelnen Strafbarkeiten der in einer Klausur erwarteten oder handelt es sich gerade bei den kürzeren Prüfungen um skizzenhafte Ausführungen?
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A und B wegen nebentäterschaftlich begangener fahrlässiger Tötung verantwortlich gemacht werden
A und B müssten wegen fehlender objektiver Zurechnung in dubio pro reo freigesprochen werden. Die Kausalität kann noch bejaht werden, weil die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der "konkrete Erfolg" entfiele (hypothetische Kausalität). Da sich aber die Gefahr nicht im konkreten Erfolg (Tod durch Stein des A/B, weil dem anderen in dubio pro reo der Tod zugerechnet wird) verwirklicht hat.
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Übrigens fehlt es im Studium (im Gegensatz zur Schule) an persönlicher Nähe zum Professor. Durch die ein oder andere Unterhaltung wirkt das Verhältnis zwischen Professoren und Studierenden auch viel persönlicher.
Liebe Kommentatorin, persönliche Nähe empfinde ich hier das falsch Stichwort. Viele ProfessorInnen sind leider überhaupt nicht "nahbar". An dieser Stelle mal eine Anmerkung zu Herrn Prof. Dr. Hefendehl. Ich finde es grandios, dass Sie nicht der "typische" Jura-Professor im Anzug mit Lederschuhen sind. Sie beweisen sich nicht durch irgendwelche Statussymbole wie die Kleidung, sondern überzeugen durch Ihre Kompetenz, Vorlesung etc. Mehr braucht es nicht.
Wieso müssen Juristen immer die Marotte haben, sich durch Statussymbole ihren Status zu erwirtschaften? Ich denke dabei an die einigen Studierenden mit ihren Mont-Blanc-Füllern von Papa, der eine Kanzlei hat.... Schrecklich!
Herr Hefendehl, bleiben Sie, wie Sie sind. Danke.
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muss man die zweite Klausur mitschreiben, wenn die erste bereits bestanden wurde?
Ein Blick in die Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität (Stand 01.04.2016, abrufbar unter https://www.jura.uni-freiburg.de/de/einrichtungen/pruefungsamt/downloads/gesetze-und-po/stpro-stand-01-04.2016) hilft.
Dort heißt es
§ 5 Prüfungsablauf in den Übungen
(1) (...)
(2) In den Übungen für Anfänger II und in den Übungen für Fortgeschrittene müssen jeweils mindestens eine Hausarbeit und mindestens eine Klausur gem. § 9 Absatz 3 Satz 1 Alt. 1 JAPrO bestanden werden.
In § 9 Absatz 3 Satz 1 JAPrO heißt es "In den Übungen für Fortgeschrittene müssen nach näherer Maßgabe universitärer Satzung jeweils innerhalb desselben oder innerhalb zweier, zeitlich aufeinander folgender Semester entweder eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit oder zwei Aufsichtsarbeiten gefertigt werden."
LG
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Opfer den Irrtum über die Rechtfertigungslage des Täters zu verantworten hat und der Irrende schuldlos
Sind das kumulative oder alternative Voraussetzungen? Was unterscheidet diese Konstellation von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, zu dem ja auch die hM. gelangen kann?
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RH ist interessiert daran zu erfahren, wie die Teilnehmenden diese Stunde bewerten.
Die Aufgabenstellung fand ich durchaus interessant und ich bin gespannt auf die Auswertung. Kritikpunkt meinerseits sind die Gruppengrössen - ich hätte lieber in einer kleineren Gruppe gearbeitet. Ansonsten gute Abwechslung zum Vorlesungsalltag!
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- Jun 2019
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RH ist interessiert daran zu erfahren, wie die Teilnehmenden diese Stunde bewerten.
Mir hat die Stunde sehr gut gefallen und kann gerne auch nochmals in einer solchen Art wiederholt werden. Im Gegensatz zu den sonstigen Jura Vorlesungen konnte man sich tatsächlich mal selbst richtig einbringen und etwas erarbeiten. Ich könnte mir grundsätzlich auch eine solche Arbeit (in einer ausführlicheren Version) gut als Prüfungsleistung vorstellen (zumindest im Schwerpunktbereich könnte da meiner Meinung nach etwas mehr Flexibilität herrschen)
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Wird jedoch eine ganz neue, eigenständige Ursachenreihe begründet,
Ist das Werfen eines Kindes aus dem brennenden 1. Stock in die Arme der Nachbarin eine solche?
Dh. wird in diesem Fall die obj. Zurechnung bejaht und das Handeln nur gem. § 34 gerechtfertigt?
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HIV-Fall – BGHSt 36, 1
In der Falllösung sollte der Streit aufgeworfen werden, ob eine objektive Zurechnung bejaht werden kann.
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Gefährliches Werkzeug
ist im Ergebnis ja unerheblich, doch warum ist das Pfeffer-spray keine Waffe?. Denn der bestimmungsgemäße Zweck ist doch die Verletzung eines anderen Menschen...
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Auswirkungen des Exzesses des Mittäters
Vielen Dank für die übersichtliche Neufassung dieses Problemfeldes!
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Teil der Grundde-liktsverwirklichung
Würde so bspw der am Tatort anwesende Gehilfe G, der Mittäter isd § 224 I Nr. 4 ist, sich gem. § 227, 27 strafbar machen?
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Sachgerechter Kompromiss zwischen den Auffassungen: Behinderte, die keine Arme haben, sind auf ihre Fußzehen mehr angewiesen als der Durchschnittsmensch
In wie weit ist ein Mensch ohne Arme mehr auf seine Fußzehen angewiesen?
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§323aStGBdurch das Sich-Betrinken
Sofern man oben der Unvereinbarkeitstheorie folgt, käme man dort auch zu einer Bestrafung aus § 323a. Wie löst man dies dann auf Konkurrenzebene? An sich liegen ja mehrere Tatkomplexe bzw. Handlungen/Delikte im Vollrausch vor. Würde man hier zu einer Doppelbestrafung aus § 323a kommen?
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Mitten ins Herz
Ab der Problemfeldersuche kann man im Falltraining nicht weiterklicken.
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können bei mir eingesehen werden
Lieber Herr Prof. Hefendehl, als leidenschaftlicher Schwimmer hätte ich Interesse an einem Einblick in die von Ihnen bezeichneten Karten Ihrer Sammlung. Ist diese Bereitwilligkeit ernst gemeint, oder doch bloßer Spaß?
Sollte ersteres der Fall sein, würde ich mich über kurze Rückmeldung zu diesem Kommentar auf Ihrer Webseite freuen.
Freundliche Grüße
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Ansicht
Weiterhin wird die Lehre der actio illicita in causa vertreten. Gegen einen absichtlich provozierten Angriff ist Notwehr zwar zulässig, der Handelnde wird jedoch wegen der absichtlichen Verursachung der Tat haftbar gemacht. Das Notwehrrecht deckt zwar die Notwehrhandlung, nicht aber das vorangegangene Verhalten. Der Provokateur kann sich der strafrechtlichen Haftung nicht entziehen, wenn er sich selbst als rechtmäßig handelndes Werkzeug missbraucht. Die Situation ist hier vergleichbar mit der actio libera in causa. Das Abstellen auf die frühere Handlung bietet auch dann eine interessengerechte Lösung, wenn die Provokation nicht auf Vorsatz, sondern auf Fahrlässigkeit beruht. Konsequenz: Obwohl der Angriff rechtswidrig bleibt und Notwehr zulässig ist (entscheidend für die Beteiligung!), wird der in Notwehr Handelnde bestraft. Kritik: Entweder man sieht in der Provokation die rechtswidrige Setzung einer Ursache, dann ist die Notwehr unzulässig, oder man sieht darin keine rechtswidrige Verursachung, dann bleibt das Notwehrrecht bestehen.
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Hausarbeit Sachverhalt Lösung Notenspiegel Deckblatt Eigenhändigkeitserklärung Hinweise zum Korrekturanspruch auf die Hausarbeit Remonstrationshinweise
Guten Tag, könnten Sie bitte noch die Besprechungsfolien aus der Übung hochladen, da diese in einigen Aspekten weitere Ergänzungen und andere Herangehensweisen aufzeigten.
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Ansicht
Warum wird dieser Streit im Problemfeld "§ 267 > Objektiver TB > Verfälschen > Verfälschen durch Überkleben/Abstempeln" nicht geführt bzw. dort als eindeutig nicht tatbestandsmäßig geschildert.
Ist dieser Streit überhaupt zu führen?
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früherer Rechtsprechung
Was ist denn die aktuelle Rechtsprechung?
Wessels/Hillenkamp BT 2, 2017, § 23 Rn. 865 führt diese Meinung als die aktuelle Respr. an.
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- May 2019
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(Verlinken Preistäuschung)
?
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es sei denn, es liegt eine "wesentliche Abweichung" vor
Und bei wesentlicher Abweichung stellt der eip des Haupttäters dann einen ai des Anstifters dar, dessen rechtliche Behandlung umstritten ist?
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Vorsatz liegt vor.
Könnte hier auch ein (unbeachtlicher) error in persona in Betracht kommen, da sie über die Identität des anvisierten Opfers irrte?
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Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, Rn. 549
WBS folgt der letztgenannten Meinung und nimmt neben einem (untauglichen) Versuch in mittelbarer Täterschaft eine vollendete Anstiftung an, hinter der der Versuch zurücktritt (vgl. WBS AT Rn. 860, 977; siehe auch Beulke Klausurenkurs I 2016 RN. 284).
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